Fragen und Antworten zu den veröffentlichten Verträgen zwischen dem Land Berlin und den privaten Mitgesellschaftern der Berliner Wasserbetriebe.
1. Wie stehen die privaten Gesellschafter zur Veröffentlichung der Verträge?
Die privaten Gesellschafter RWE und Veolia haben sich mit dem Land Berlin über eine Offenlegung der Verträge auf der Basis des im Sommer 2010 durch das Abgeordnetenhaus novellierten Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) verständigt. Der Konsortialvertrag zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) von 1999 wurde mit sämtlichen Anlagen und späteren Änderungsvereinbarungen im Internet veröffentlicht.
Im Unterschied zur unautorisierten und unvollständigen Veröffentlichung durch die ‚tageszeitung‘ ist das damit der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Material vollständig und enthält von allen Vereinbarungen die authentischen, notariell beurkundeten Fassungen.
2. Wird in den Verträgen den privaten Gesellschaftern ein garantierter Gewinn oder eine garantierte Rendite zugesichert?
Nein, die Verträge garantieren weder eine bestimmte Gewinnhöhe noch eine bestimmte Rendite der privaten Gesellschafter auf ihr eingesetztes Kapital. Das Land Berlin hat durch Gesetz eine bestimmte kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals den Berliner Wasserbetrieben vorgeschrieben und diese gesetzliche Tarifbestimmung ausdrücklich der Teilprivatisierung zugrunde gelegt.
Ist die Verzinsung in der Realität geringer als die ursprünglich im Gesetz vorgesehene Verzinsung, so besteht unter bestimmten Bedingungen eine vertragliche Ausgleichspflicht des Landes gegenüber den privaten Vertragspartnern. Der Grund dafür ist, dass die ursprüngliche Gesetzeslage bei der Berechnung des Kaufpreises zu berücksichtigen war. Die rein vertragliche Ausgleichsregelung hat mit der tatsächlichen Verzinsung des Unternehmens nichts zu tun. Denn in welcher Höhe die Wasserbetriebe verzinsen dürfen, richtet sich allein nach dem Betriebegesetz, nicht nach dem Vertrag.
Dass in einem langfristigen Vertrag Regelungen für den Fall enthalten sind, dass sich wichtige Vertragsgrundlagen nachträglich ändern, ist üblicher Standard. Gewährleistungs- oder Ausgleichspflichten dienen dazu, das ursprüngliche vertragliche Gleichgewicht zu wahren.
Im Übrigen gibt es keinen Ausgleich, auch nicht dafür, dass die privaten Investoren Verluste übernommen haben – etwa allein die Verluste für die vor der Teilprivatisierung eingegangene Beteiligung am ‚Sekundärrohstoffverwertungszentrum Schwarze Pumpe‘ (SVZ) in Höhe von rund 260 Mio. €.
3. Was hat es mit der Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals auf sich?
Eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals bei Versorgungsunternehmen ist üblich und zulässig, sie ist in den Kommunalabgabengesetzen aller Bundesländer vorgesehen. Gerechtfertigt, so sieht es die Rechtsprechung, ist sie dadurch, dass der Eigenkapitalgeber sein Geld auch anderweitig verzinslich anlegen könnte – und dadurch, dass ein Versorgungsunternehmen ohne das zur Verfügung gestellte Eigenkapital (noch höhere) Kredite aufnehmen und dafür Zinsen aufbringen muss.
Es wird nur das in das betriebsnotwendige Vermögen investierte Kapital nach Abzug der erhaltenen Zuschüsse verzinst. Damit trägt der Kunde ausschließlich die Kosten für die Finanzierung der zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung getätigten Investitionen.
Die Berliner Wasserbetriebe nehmen die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals vor und berücksichtigen sie auch bei der Kalkulation der Tarife. Die Höhe dieser Verzinsung wird jährlich durch Rechtsverordnung des Berliner Senates festgelegt. Die Zinshöhe hat Auswirkungen auf die Höhe des Gewinns, der an das Land Berlin und die privaten Miteigentümer ausgeschüttet werden kann.
4. Was bedeutet die Formel „r+2“?
Eine ‚angemessene‘ Verzinsung, so die Rechtsprechung, muss sich an den langfristigen Verhältnissen am Kapitalmarkt orientieren. Im Teilprivatisierungsgesetz von 1999 wurde als Maß für die angemessene Verzinsung die Formel „r+2“ eingeführt, die das Land auch seinen Vereinbarungen mit den privaten Investoren zugrunde gelegt hatte. Dabei steht „r“ für einen langfristigen Durchschnittszins von Bundesanleihen (Durchschnitt des Zinssatzes für zehnjährige Bundesanleihen in den letzten 20 Jahren), bezieht sich also auf eine der konservativsten Anlageformen überhaupt. Die Ergänzung „+2“ steht für einen Zuschlag um 2 Prozent.
5. Hat der Berliner Verfassungsgerichtshof „r+2“ für verfassungswidrig erklärt?
Der Verfassungsgerichtshof von Berlin hat 1999 die gesetzliche Festlegung eines starren Zuschlags von 2 Prozent (unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Zinssätze für konservative Anlageformen) für nichtig erklärt. In der Folge galt nach dem Urteil zunächst gesetzlich der Zinssatz „r“. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings nicht entschieden, dass eine Verzinsung oberhalb von „r“ grundsätzlich unangemessen bzw. verfassungswidrig wäre. Ende des Jahres 2003 änderte das Abgeordnetenhaus von Berlin das Teilprivatisierungsgesetz. Seitdem muss sich die Verzinsung nicht mehr an „r+2“, sondern an der Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen orientieren.
Im gleichen Urteil hat der Verfassungsgerichtshof eine Regelung verworfen, die dazu gedacht war, den privaten Miteigentümern einen gezielten Anreiz zu setzen, für Effizienzsteigerungen im Unternehmen zu sorgen.
6. Warum hat die Entscheidung des Verfassungsgerichts einen Kompensationsanspruch ausgelöst?
Die in § 23.7 des Konsortialvertrages vorgesehene Ausgleichsverpflichtung regelt genau den Fall, der mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts eingetreten ist; nämlich die nachträgliche Nichtig- oder Unwirksamkeitserklärung der ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen zu Lasten der Wasserbetriebe. Für diesen Fall übernahm das Land Berlin gegenüber den privaten Partnern eine gestaffelte Ausgleichsverpflichtung: Nachteile aus einer Nichtigerklärung von Kalkulationsbestimmungen muss das Land Berlin ausgleichen, zunächst aus seinem eigenen Gewinnanspruch, falls dies nicht ausreicht, aus dem Haushalt.
Schon unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichts forderte das Abgeordnetenhaus am 29.10.1999 in einer Entschließung vom Senat, „dass der Konsortialvertrag (…) vollzogen wird und dass das Land Berlin seinen dort in § 23.7 übernommenen Verpflichtungen nachkommt“.
7. Wie wurde nach dem Verfassungsgerichtsurteil die Ausgleichspflicht umgesetzt?
Wie § 23.7 Konsortialvertrag es vorsah: auf vertraglichem Wege, nämlich durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung. Unabhängig davon hat das Abgeordnetenhaus von Berlin die gesetzlichen Vorgaben an die Tarifberechnung der BWB geändert. Dies erfolgte erst Ende 2003, weil bis dahin aufgrund der 1999 vorgegebenen mehrjährigen Preisstabilität der Wassertarif ohnehin auf dem Niveau von 1997 und damit weit unter dem Niveau der tatsächlichen Kosten gedeckelt war.
In 2003 ersetzte das Land Berlin bei den gesetzlichen Vorgaben (Teilprivatisierungsgesetz, heute Berliner Betriebegesetz) die vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärte Zinsformel „Durchschnittsrendite Bundesanleihen plus 2 Prozent“ (= „r+2“) durch die Bezugnahme auf die „Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen“.
Dieser Maßstab für die Zinsberechnung ist in der Rechtsprechung anerkannt und wurde unabhängig von der Teilprivatisierung gewählt, wie Senator Wolf in der parlamentarischen Debatte hervorhob (Rechtsausschuss, 08.12.2003). Der konkrete Zinssatz wird seither jährlich vom Senat durch Rechtsverordnung festgelegt, für die Wasserbetriebe wie für die BSR. Daran sind die Unternehmen gebunden.
Die Änderungsvereinbarung von 2003 regelt, wie die Ausgleichspflicht des Landes gegenüber den privaten Gesellschaftern gehandhabt wird. Dabei wurde das vom Land vorgeschlagene Modell der ‚disproportionalen Gewinnverteilung‘ umgesetzt: Sollte die tatsächliche Verzinsung niedriger liegen als nach der alten, dem Verkauf zu Grunde gelegten Rechtslage (also „r+2“), werden die daraus für die privaten Mitgesellschafter resultierenden Mindereinnahmen aus den Gewinneinnahmen des Landes ausgeglichen.
Diese Vereinbarung wurde vom Senat 2003 dem Abgeordnetenhaus vorgelegt, das Parlament hat sie ausführlich diskutiert und ihr ausdrücklich zugestimmt. Alternativ hätte das Land an Stelle der vereinbarten Regelung auch einen Teil des Kaufpreises direkt aus dem Haushalt zurückzahlen können, dies war allerdings politisch nicht gewollt.
8. Ist die Änderungsvereinbarung des Landes mit den privaten Gesellschaftern eine Umgehung des Verfassungsgerichtsurteils? Sind deshalb die Wassertarife unrechtmäßig?
Nein. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit sowohl der Ausgleichsklausel im Konsortialvertrag als auch der Gesetzesnovelle ist im Rahmen der parlamentarischen Beratung Ende 2003 umfassend geprüft und erörtert worden, sie wurde durch zwei den Abgeordneten vorliegende Rechtsgutachten bestätigt.
Die Rechtmäßigkeit der Tarifkalkulation der Berliner Wasserbetriebe, auch nach der Gesetzesnovelle 2003, ist mehrfach gerichtlich bestätigt worden, zuletzt vom Verfassungsgerichtshof im Juli 2010.
Die Tarifkalkulation beruht ausschließlich auf dem Betriebegesetz, nicht auf dem Vertrag zwischen dem Land und den privaten Gesellschaftern. Das Betriebegesetz enthält detaillierte Bestimmungen darüber, welche Kosten in den Wasser- und Abwassertarif einzubeziehen sind. Der Vorstand ist auf diese Vorgaben gesetzlich verpflichtet, ihre Einhaltung wird im Verfahren der Tarifgenehmigung durch den Senat und in Gerichtsverfahren kontrolliert.
Der Vertrag dagegen ist für die Tarifkalkulation nicht relevant, er ist zwischen dem Land und den privaten Mitgesellschaftern geschlossen, die Berliner Wasserbetriebe sind nicht Vertragspartner. Er enthält keine Vorgaben an die Berliner Wasserbetriebe, wie die Tarife zu berechnen sind.
9. Sind in der Folge dieser Vereinbarung von 2003 die Tarife gestiegen?
Die Steigerung des Wasserpreises im Jahr 2004 hatte seine Ursache nicht in der Änderungsvereinbarung zwischen dem Land und den privaten Gesellschaftern, sondern in den während der vorhergehenden sieben Jahre ohne Tarifanpassung gestiegenen Kosten bei sinkendem Wasserverbrauch.
Wirtschaftssenator Harald Wolf erklärte dazu im Rechtsausschuss am 20.11.2003, dass die in der Vereinbarung mit den Privaten prognostizierte Verzinsung für 2004 nicht nur niedriger als der Referenzzinssatz „r+2“ lag, sondern sogar niedriger als „r“: Ohne die Novelle, so Wolf damals, „würden wir im Jahr 2004 höher verzinsen, (…) weil „r“ zurzeit etwas über 6,2 liegt für die Kalkulationsperiode 2004, wir aber nur mit 6,0 vorhaben für das Jahr 2004 zu verzinsen – das für die öffentliche Diskussion, was die preistreibenden Folgen dieser Novelle des Teilprivatisierungsprozesses sind. Der jetzige Rechtszustand, fortgeschrieben in das Jahr 2004, würde eine höhere Verzinsung verlangen, und zwar bindend vorgeschrieben. Das nur noch einmal als Information, auch für die Kommunikation nach außen und was die Öffentlichkeit angeht: Die Novellierung des Teilprivatisierungsgesetzes ist nicht die Ursache.“
Die vertragliche Ausgleichsregelung verpflichtet nur die Vertragspartner des Konsortialvertrages, also Land und Investoren, aber nicht die Wasserbetriebe, die nicht Vertragspartner des Konsortialvertrages sind.
Die Berechnung der Wassertarife richtet sich allein nach den gesetzlichen Vorgaben des Berliner Betriebegesetzes. Sie ist nicht davon abhängig, ob im Verhältnis zwischen Land und Investoren vertragliche Ausgleichsansprüche für nachträgliche Änderungen wichtiger Vertragsgrundlagen bestehen.
10. Aber die Änderungsvereinbarung sah doch für die Zeit von 2004 bis 2008 eine steigende Verzinsung vor?
Wenn Land Berlin und Investoren unter Zustimmung der Abgeordneten der Regierungsfraktion Ende 2003 in der Änderungsvereinbarung davon ausgingen, „dass der Zinssatz für 2004 zwischen 6,0 und 6,5%, für 2005 zwischen 6,2 und 6,9%, für 2006 zwischen 6,9 und 7,3%, für 2007 zwischen 7,3 und 7,7% betragen und ab 2008 mindestens der Referenzzinssatz sein wird“, so war dies eine Einschätzung der Vertragsparteien darüber, wie sich der Zinssatz aus damaliger Sicht entwickeln könnte.
Zum Hintergrund dieser Prognose schrieb der Senat in seiner Vorlage an das Abgeordnetenhaus vom 14.10.2003: „Die sich aus der Änderungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen werden für das Land Berlin wirtschaftlich durch eine geringere Ausschüttung der BWB an den Landeshaushalt ab dem Jahr 2005 relevant, da beabsichtigt ist, die Tarifsteigerungen in den nächsten Jahren moderat zu gestalten und die Angemessenheitsgrenze der kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals nicht auszuschöpfen.“
In welcher Höhe aber die Wasserbetriebe das Kapital tatsächlich zu verzinsen hatten und haben, hat mit der Änderungsvereinbarung nichts zu tun. Die Wasserbetriebe sind nicht Partei dieser Vereinbarung und können deshalb auch nicht durch sie verpflichtet werden. Die Wasserbetriebe haben laut Gesetz nur einen Maßstab bei der Festlegung der Verzinsung zu beachten: die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen, festgelegt in der Rechtsverordnung des Senats (die der gerichtlichen Überprüfung unterliegt). Liegt der Zinssatz außerhalb des Bereichs der Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen, ist er unrechtmäßig. Liegt er innerhalb dieser Spanne, ist er rechtmäßig. Das haben die Gerichte für die vergangenen Tarifjahre bestätigt.
11. Aber insgesamt ist doch das Berliner Wasser durch die Teilprivatisierung teurer geworden?
Nein. Vieles spricht dafür, dass die Berliner Wasserbetriebe heute höhere Tarife verlangen würden, wenn der Senat sich nicht 1999 für die Zusammenarbeit mit privaten Partnern entschieden hätte. So zeigen etwa die Vorausplanungen der BWB von 1997, dass deutlich höhere Tarifsteigerungen geplant waren, als dann tatsächlich eingetreten sind. Dabei gingen die Pläne sogar von einem deutlich höheren Wasserabsatz aus als eingetreten, bei realistischen Annahmen hätten die Tarife in diesem Szenario also noch stärker steigen müssen.

Ziel der damaligen Ausschreibung war gerade, die Berliner Wasserbetriebe zu einem modernen und effizienten Dienstleistungsunternehmen weiter zu entwickeln. Für diese Aufgaben hat sich das Land Berlin bewusst Partner mit unternehmerischer Erfahrung gesucht, die die Effektivität und Wettbewerbsfähigkeit der Berliner Wasserbetriebe erhöhen sollten - was auch nachweislich geschehen ist. Ohne diese Effizienzsteigerungen und die umfassende unternehmerische Neuordnung der Wasserbetriebe wären die Tarife heute deutlich höher.
Wichtige Faktoren bei der Preisentwicklung und bei der Bewertung des Preisniveaus im Vergleich zu anderen Städten und Gemeinden dürfen nicht übersehen werden:
- Der Verbrauch ist in Berlin weit überdurchschnittlich stark zurückgegangen, um 45 Prozent seit 1989. Da der Anteil der Fixkosten in der Wasserversorgung bei etwa 80 Prozent liegt, steigt allein dadurch der Preis pro Kubikmeter erheblich.
- Die Zusammenführung der Unternehmen aus dem Ost- und dem Westteil der Stadt und der hohe Investitionsbedarf in Netze und Anlagen im Ostteil waren mit hohen Kosten verbunden, die bis heute die Preise stark beeinflussen.
- Berlin erhebt eine einmalig hohe „Wassersteuer“ von 31 Cent pro m³ (Grundwasserentnahmeentgelt). Würde man dies etwa beim Vergleich mit München berücksichtigen, wo diese Sondersteuer nicht existiert, wäre der Wasserpreis in etwa gleich.
Quelle: Stadtwerke Potsdam,
12. Ist es legitim, mit dem lebensnotwendigen Gut Wasser Geld zu verdienen? Noch dazu mit einem Monopolbetrieb?
Wasser ist ein öffentliches Gut, Wasserrechte wurden in Berlin nicht veräußert. Veolia und RWE haben Anteile am Unternehmen Berliner Wasserbetriebe erworben, das Dienstleistungen der Daseinsvorsorge erbringt. Beide Unternehmen bringen dabei ihre Erfahrung und ihr Know-how ein. Die zentrale Verantwortung des Landes Berlin für die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung ist dadurch nicht eingeschränkt: Das Land ist Mehrheitseigentümer und hat das Letztentscheidungsrecht im Aufsichtsrat, es ist Aufsichtsbehörde und Gesetzgeber für alle Fragen der Wasserversorgung und Tarifgestaltung. Das Land entscheidet über den gesamten Rahmen der Daseinsvorsorge: über die einzuhaltenden Qualitätsmerkmale, die Investitionsmaßnahmen und insbesondere auch über den Wasserpreis.
Die Einbindung von privaten Fachunternehmen bei der Aufbereitung des Trinkwassers und der Abwasserreinigung bringt für die Kommune und den Bürger viele Vorteile: Sie verfügen über umfangreiche Erfahrungen in diesen Bereichen, die sie im (weltweiten) Wettbewerb ständig überprüfen und weiterentwickeln. So sorgen sie z.B. mit ihrem technischen Wissen für hohe Qualität und Innovationen. Auch im Kundenservice bringen sie ihre Erfahrung zum Vorteil der Kunden ein.
Auch wenn die Wasserversorgung an einem Ort ein natürliches Monopol ist, so gab es um die Beteiligung an dieser Aufgabe in Berlin sehr wohl intensiven Wettbewerb: 1999 führte das Land Berlin einen europaweiten Ausschreibungswettbewerb durch, gewonnen hat das beste Angebot. Das Vertragsmodell sowie die Vertragsziele und -rahmenbedingungen wurden dabei allein von der öffentlichen Seite festgesetzt. Dies gilt auch für die Zielsetzung, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen, mit der bekannten Folge eines hohen Kapitaleinsatzes der privaten Gesellschafter.
13. Ist die Partnerschaft mit den privaten Gesellschaftern unwirtschaftlich für das Land Berlin?
Das Land Berlin erzielt heute als Eigentümer von 50,1 Prozent der Berliner Wasserbetriebe höhere Einnahmen als vor 1999 als Eigentümer von 100 Prozent. Daneben hat es durch den seinerzeit vereinnahmten Kaufpreis weniger Schulden und spart dadurch Jahr für Jahr erhebliche Zinszahlungen ein. Selbst wenn diese unberücksichtigt bleiben: Summiert man den Gewinnanteil des Landes, das Grundwasserentnahmeentgelt, das Straßennutzungsentgelt, die Abwasserabgabe und die Gewerbesteuer, so sind die jährlichen Zuflüsse an das Land Berlin deutlich höher als jene an die privaten Mitgesellschafter: In den ersten zehn Jahren seit der Teilprivatisierung flossen insgesamt 1,4 Mrd. € an das Land gegenüber 700 Mio. € auf Seiten der privaten Partner. Dies gilt trotz der in mehreren Jahren „disproportionalen Gewinnverteilung“, mit der das Land seiner vertraglichen Ausgleichspflicht gegenüber den privaten Gesellschaftern nachgekommen ist.
Quelle: Studie 10 Jahre Wasserpartner Berlin, WIK-Consult 2009
Insgesamt tragen die Wasserbetriebe durch ihre jährlichen Ausschüttungen und weiteren Zahlungen erheblich zur Entlastung des Berliner Landeshaushalts bei und ermöglichen so die Finanzierung öffentlicher Aufgaben. Dabei profitiert auch das Land von der durch das Know-how der privaten Mitgesellschafter verbesserten Effizienz des Unternehmens und der Abwicklung verlustreicher Geschäftszweige.
14. Hat die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe Arbeitsplätze vernichtet?
Ein klares Nein! Bei der Teilprivatisierung 1999 haben die privaten Partner zugesagt, eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen in Berlin zu schaffen, außerhalb der Berliner Wasserbetriebe. Diese Zusage ist mehr als erfüllt worden. Durch das Engagement von Veolia und RWE sind 2.870 neue Arbeitsplätze entstanden - unter anderem durch die zugesagten und erfolgten Verlagerungen von Unternehmenssitzen, durch die Förderung der Deutschen Mediathek (Museum für Film und Fernsehen) im Filmhaus am Potsdamer Platz, durch die Aktivitäten der Veolia Stiftung.
Bei den Berliner Wasserbetrieben selbst waren – nicht anders als bei allen anderen großen öffentlichen Unternehmen der Hauptstadt – in den 90er Jahren mehr Mitarbeiter beschäftigt als langfristig wirtschaftlich tragbar gewesen wäre. Dies hat nichts mit der Teilprivatisierung von 1999 zu tun, sondern ist eine Folge unter anderem der Vereinigung der vorher getrennten Unternehmen in beiden Stadthälften.
Die Strategie, in der Berlinwasser Holding andere Geschäftsbereiche zu entwickeln, um dort eine größere Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen bzw. zu sichern, war nur teilweise erfolgreich: Einige vor der Teilprivatisierung eingegangene, riskante und verlustreiche Aktivitäten wie das Sekundärrohstoffverwertungszentrum (SVZ) Schwarze Pumpe oder das Telekommunikationsunternehmen Berlikomm, wurden im Einvernehmen aller Gesellschafter beendet. In anderen Bereichen wurde und wird erfolgreich Beschäftigung gesichert, unter anderem dadurch, dass bestimmte Dienstleistungen gezielt „in house“ mit eigenem Personal der Berliner Wasserbetriebe erbracht statt nach außen vergeben werden.
Gemeinsam mit dem Land Berlin und den Gewerkschaften haben die privaten Gesellschafter dafür gesorgt, dass
- es keine betriebsbedingten Kündigungen gab, sondern der unvermeidliche Stellenabbau sozial verträglich erfolgte (‚Vertrag des Vertrauens‘, im Jahr 2010 freiwillig vorzeitig verlängert bis 2020)
- die BWB ihre Rolle als einer der bedeutendsten Ausbilder der Stadt wahrnehmen (Ausbildungsquote über 8 Prozent – gegenüber 5,4 % im Durchschnitt der Berliner Wirtschaft)
- die sozialen und tariflichen Rechte der Belegschaft umfassend berücksichtigt wurden
Alle sozialen Zusagen, die bei der Teilprivatisierung gegeben wurden, wurden vollständig eingehalten.
15. Wurde – wie versprochen – die Wasserforschung in Berlin gezielt gefördert?
Das Kompetenzzentrum Wasser Berlin (www.kompetenz-wasser.de), initiiert und finanziert von Veolia, ist heute ein weltweit anerkanntes Zentrum für Wasserforschung und Wissenstransfer. Als Non-Profit-Organisation vernetzt das KWB die Aktivitäten der Berliner Universitäten und Forschungseinrichtungen mit der Berlinwasser Unternehmensgruppe und den unternehmenseigenen Forschungszentren von Veolia. An der Technischen Universität Berlin finanziert Veolia eine Stiftungsprofessur im Fachgebiet Siedlungswasserwirtschaft.
16. Hat sich bei den Berliner Wasserbetrieben durch die Teilprivatisierung die Qualität der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung verschlechtert?
Im Gegenteil, sie wurde in allen Bereichen gehalten oder verbessert. Die Wasserqualität wurde auf hohem Niveau gesichert, rund 90 Prozent der Kunden bewerten sie als „exzellent“. Die Flüsse und Seen sind heute sauberer, weil die Klärwerke immer besser geworden sind und heute viel mehr Schadstoffe abbauen als noch 1999. Es gibt nachweislich weniger Rohrbrüche und einen deutlich verbesserten Kundenservice. Die Berliner Wasserbetriebe setzen ökologisch deutschlandweit Maßstäbe und tun viel für den Klimaschutz. Sie sind heute nach ISO EN DIN 14001 (Umweltmanagement) zertifiziert und haben eine anspruchsvolle Klimaschutzvereinbarung mit dem Senat von Berlin abgeschlossen. Sie engagieren sich aktiv in der Initiative ‚Mehrwert Berlin‘ gemeinsam mit den anderen öffentlichen Unternehmen für die Hauptstadt – ökonomisch, ökologisch und gesellschaftspolitisch.
17. Wird durch die Teilprivatisierung bei den Berliner Wasserbetrieben weniger investiert?
Nein! Die Berliner Wasserbetriebe investieren Jahr für Jahr mehr als ein Fünftel ihres Umsatzes in das Anlagevermögen, also in Wasserwerke, Kläranlagen, Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle - seit der Teilprivatisierung insgesamt rund 3 Milliarden Euro, zurzeit ca. 280 Mio. € pro Jahr. Mit diesen umfangreichen Investitionen werden insbesondere Unternehmen aus der Region beauftragt und so Arbeitsplätze vor Ort gesichert. Die bei der Teilprivatisierung vertraglich fixierten Investitionszusagen wurden übererfüllt. Die Investitionen der Berliner Wasserbetriebe je Kubikmeter Wasser liegen erheblich über dem deutschen Branchendurchschnitt.
Dass die Summen in den 90er Jahren noch höher waren, liegt am seinerzeit extrem hohen Investi-tionsbedarf, etwa um die vor der Wiedervereinigung getrennten Wasser- und Abwassersystem zusammenzuführen und die Abwasserreinigung im Ostteil der Stadt auf EU-Standard zu bringen.
18. Wie viel Geld verdienen die privaten Gesellschafter mit den Berliner Wasserbetrieben?
Die Gewinne sowohl des Landes Berlin als auch der privaten Gesellschafter waren und sind umfassend transparent. Die privaten Partner haben sie im vergangenen Jahr im Rahmen einer Studie über die ersten zehn Jahre der öffentlich-privaten Partnerschaft bei den Berliner Wasserbetrieben zusammengestellt und um Angaben zu den weiteren Zahlungsströmen durch Steuern und Abgaben ergänzt (siehe Grafik oben unter: „Ist die Partnerschaft unwirtschaftlich für das Land Berlin?“).
In seiner zusammenfassenden Analyse errechnet der Wissenschaftler Dr. Mark Oelmann für den Zehnjahreszeitraum eine durchschnittliche Rendite der privaten Gesellschafter auf das eingesetzte Kapital von 6,45 % vor Steuern und kommt zu dem Schluss: „Im Vergleich zu Referenzwerten (Ansätze des Branchenverbandes BDEW, deutsche Energiemarktregulierung) liegt diese Rendite im Rahmen.“


